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  1. Soll XVergabe per Gesetz, durch einen anderen Rechtsakt oder über die Vergabe- und Vertragsordnungen einheitlich für alle Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber eingeführt werden?
    Der IT-Planungsrat hat die verbindliche Nutzung des XVergabe-Standards am 17.06.2015 beschlossen. Darüber hinaus gehende gesetzliche Regelungen sind nicht vorgesehen.

  2. Besteht ein XVergabe-Nutzungspflicht für Hersteller bzw. Betreiber?
    Die bestehenden Vergabeplattformlösungen werden mit XVergabe um einen weiteren Zugangsweg erweitert, wodurch diese auch durch Client-Lösungen von Drittanbietern genutzt werden können. Hierdurch werden für Bieter Nutzungshemmnisse abgebaut.
    Es besteht jedoch keine Pflicht, dass ein Bieter einen XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclient nutzen muss.

  3. Wo sind die Geschäftsführung (Ansprechpartner) und der Gerichtssitz für XVergabe?
    Ansprechpartner für XVergabe ist der Betreiber, das Beschaffungsamt des Bundesministerium des Innern. 

  4. In welcher Art und Weise werden die Neuerungen an die Marktteilnehmer und Plattformbetreiber übergeben?
    Die zentrale Kommunikatonsplattform zu XVergabe ist bisher www.xvergabe.org.

  5. Sind regionale Informationsveranstaltungen geplant?
    Zentral sind bisher keine regionalen Informationsveranstaltungen geplant.

  6. Wie lange dauert das Zertifizierungsverfahren eines Lösungsanbieters für die Einbindung der XVergabe? Wer übernimmt die Kosten und wer  führt diese  Zertifizierungsverfahren durch?
    Die Details einer Konformitätsprüfung werden derzeit mit den Lösungsanbietern erarbeitet. Denkbar ist, dass eine Konformitätsprüfung innerhalb eines Monats abgeschlossen sein kann.

  7. Zu welchem Zeitpunkt soll dann der Multiplattformbieterclient (MPBC) umgesetzt werden?
    Mit Etablierung des XVergabe-Standards auf den Vergabeplattformen öffentlicher Vergabestellen wird ein Angebot für die Bieter geschaffen, plattformübergreifende Clientlösungen nutzen zu können. Die Realisierung solcher Lösungen ist privatwirtschaftlich zu organisieren. Ebenso ist die Nutzung einer solchen Lösung freiwillig. U. a. arbeiten Plattformanbieter wie AI AG, bi medien, cosinex, HealyHudson, Subreport, Vortal etc. an einer Multiplattformbieterclient-Lösung.

  8. Welche Funktionen bietet ein Multiplattformbieterclient an? 
    Da die Realisierung eines XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclients dem jeweiligen Lösungsanbieter obliegt, wird der Umfang der Funktionalität durch diesen festgelegt. Es ist sicher nicht ausgeschlossen, dass die Lösungen an den Erfordernissen der vielfältigen Nutzergruppen orientiert sein werden und daher sehr unterschiedlich gestaltet sein werden.
    Ein konformitätsgeprüfter XVergabe-kompatibler Client sollte gemäß des XVergabe-Standards zumindest die folgenden Anwendungsfälle abdecken: 
    • Anmeldung am Verfahren
    • Abruf der Verfahrensdokumente
    • Abruf der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags (TNA) - Abgabe
    • Abruf der Aufforderung zur Angebotsabgabe
    • Fragen stellen
    • Antworten abrufen
    • Teilnahmeantrag einreichen
    • Teilnahmeantrag zurückziehen
    • Angebot einreichen
    • Angebot zurückziehen
    • Zuschlagsentscheidung abrufen
    • Verfahrensstatus abrufen

  9. Muss der Bieter ggf. sein Angebot zukünftig  an zwei Clients übergeben (ein Tool für die Angebotsabgabe und ein Tool für das Leistungsverzeichnis)?
    Der XVergabe-Standard sichert den kompatiblen Daten- und Informationsaustausch zwischen einem XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclient und einer XVergabe-kompatiblen Vergabeplattform. Der XVergabe-Standard regelt nicht, welche Formulare in welchem Format mit welchen Tools zu bearbeiten sind. Dies vorgeben zu können, obliegt nach wie vor den Vergabestellen.
    Insofern ist sichergestellt, dass mit einem XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclient ein Angebot mit allen Anhängen an eine XVergabe-kompatible Vergabeplattform übergeben werden kann.
    Sofern Vergabestellen Leistungsverzeichnisse in einem Format erwarten, dass nicht mit allgemein zugänglichen Werkzeugen bearbeitet werden kann, sind diese von den Vergabestellen geeignet zu Verfügung zu stellen (siehe auch Artikel 22 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU).

  10. Wie zieht der Bieter sein Angebot zurück und kann er dies bis unmittelbar vor der Eröffnung? Wie ist das Zeit- und Antwortverhalten des Multiplattformbieterclient ?
    Der Prozess des Angebotsrückzugs wird von der XVergabe-Kommunikationsschnittstelle technisch unterstützt. Hierbei wird über den XVergabe-kompatiblen Client das zurückzuziehende Angebot referenziert und der Rückzug von der Vergabeplattform bestätigt.


  11. Kann der Bieter über den Multiplattformbieterclient Fragen stellen und Antworten verwalten?
    Das Stellen von Bieterfragen und das Abrufen von Antworten hierauf ist ein von der XVergabe-Spezifikation abgedeckter Anwendungsfall. 

  12. Kann der Multiplattformbieterclient  den Mantelbogen verarbeiten?
    Die Thematik des Mantelbogenverfahrens wurde in verschiedenen XVergabe-Sitzungen der fachlichen Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Lösungsanbieter  diskutiert. Es wurde festgestellt, dass keine einheitliche Definition des Mantelbogen Verfahrens existiert. Vielmehr wurde von Vergabejuristen das Mantelbogenverfahren nicht als elektronische Vergabe bewertet. 
    Grundsätzlich ist die Abbildung des Mantelbogenverfahrens jedoch auch über die XVergabe-Schnittstelle möglich, da ‑ wie bereits ausgeführt – (lediglich) die Kommunikation zwischen Vergabeplattform und Bieteranwendung spezifiziert wird. Eine Vergabestelle kann grundsätzlich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. in den Vergabeunterlagen selbst bestimmen, welche Informationen bei einer Angebotseinreichung elektronisch (über die XVergabe-Schnittstelle) an die Vergabeplattform übermittelt werden müssen. Wie eine Verknüpfung zwischen elektronisch abgegebenen Informationen und Einreichungen auf dem nicht-elektronischen Weg hergestellt wird, wird nicht durch die XVergabe geregelt.

  13. Kann der Bieter über den Multiplattformbieterclient Angebote verschlüsseln und elektronisch (gemäß Signaturgesetz) signieren?
    Über XVergabe ist festgelegt, dass ein kompatibler Client über eine Schnittstelle zu einer Signatur- und Verschlüsselungskomponenten verfügen muss (die in- oder außerhalb des Clients realisiert sein kann). Vorgesehen sind ‑ zusätzlich zur Transportverschlüsselung – eine Verschlüsselung der Angebote und Teilnahmeanträge. Welche Dokumente zu signieren sind, kann (technologisch unterstützt) von einer Vergabestelle vorgegeben werden.

  14. Können die Bieter ihre bisher eingesetzte Infrastruktur weiterhin nutzen (Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, Karten etc.)
    Der Standard XVergabe definiert keinen Multiplattformbieterclient, sondern (lediglich) die Schnittstelle zu einer XVergabe-kompatiblen Vergabeplattform. Die einsetzbare Infrastruktur wird daher von XVergabe nicht vorgegeben oder beeinflusst. 

  15. Werden alle Aktivitäten der Bieter auf dem Multiplattformbieterclient dokumentiert?
    Dies ist lösungsspezifisch und wird durch den Standard XVergabe nicht vorgegeben.

  16. Welches Szenario ist angedacht, sofern der Multiplattformbieterclient mal nicht funktionsfähig sein sollte (technische Störung oder Wartung). Sollen die Bieter dann wieder über den Bieterclient der  Plattformbetreiber abgeben?Wie verläuft in diesen Fällen  die Kommunikation in Richtung der Plattformbetreiber und der Bewerber / Bieter und der Vergabestellen?

    XVergabe definiert keinen eigenen Client. Es wird davon ausgegangen, dass Multiplattformbieterclients verschiedener Lösungsanbieter als auch die bisherigen proprietären Zugangswege zur Verfügung stehen werden. Es ist für Bieter wahlfrei, ob sie für die Kommunikation mit der Vergabeplattform einen proprietären Client der Vergabeplattform oder einen XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclient nutzen.


  17. Wie wird das Testing und die Abnahme von Systemtests (integrative Tests) ablaufen. Muss dies zukünftig mit dem Hersteller, dem jeweiligen Provider und dem Betreiber XVergabe abgestimmt werden? Mit welchen Zeiträumen ist dabei zu rechnen?
    XVergabe definiert eine offene Schnittstelle. Es obliegt den Plattformbetreiben, über den XVergabe-Konformitätstest hinausgehende Tests mit einzelnen oder allen bekannten XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclients durchzuführen.


  18. Auf welcher Plattform sollen die Bieter/Bewerber nach Bekanntmachungen suchen?
    Die Recherche ist nicht Bestandteil von XVergabe. Mögliche übergreifende Quellen sind u. a.  www.bund.de sowie http://ted.europa.eu.
    In den publizierten Bekanntmachungen wird eine Kennung enthalten sein, die einem Bieter bei Nutzung eines XVergabe-kompatiblen Clients erlaubt,  mit der jeweils zugehörigen Vergabeplattform verfahrensspezifisch interagieren zu können.


  19. Kann der Bieter weiterhin auf den bereits genutzten Vergabeplattformen arbeiten? Ist der Bieter gezwungen über XVergabe zu kommunizieren?
    Es gibt keinen Zwang, einen XVergabe-kompatiblen Multiplattformbieterclient nutzen zu müssen. Bieter können auch weiterhin einen proprietären Client der jeweiligen Vergabeplattform nutzen.


  20. Ist eine Protokollierung auf dem Multiplattformbieterclient vorgesehen?
    XVergabe definiert keine Anforderungen an einen Multiplattformbieterclient, die über die Kommunikationsschnittstelle zu einer Vergabeplattform hinaus geht.

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